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Elterngeld / Elternzeit

Das Elterngeld ist eine wichtige finanzielle Unterstützung für Familien nach der Geburt eines Kindes. Es ersetzt das entfallende Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils anteilig oder sogar in voller Höhe. Somit wird es für Mütter und Väter einfacher, vorübergehend ganz oder teilweise auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten und so mehr Zeit für die Betreuung ihres Kindes zu haben.

Das Elterngeld wird abhängig von der Höhe des Einkommens im Jahr vor der Geburt des Kindes gezahlt und bei Sozialleistungen ggf. angerechnet.

Änderungen beim Elterngeld ab dem 1. Januar 2011:

  • Bei einem berücksichtigungsfähigen Nettoeinkommen zwischen 1.200 Euro und 1.240 Euro sinkt die Ersatzrate schrittweise auf bis zu 65 % des Nettoeinkommens. Für je zwei Euro, die das Einkommen über 1.200 Euro liegt, sinkt die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte. Beispielsweise beträgt sie ab einem berücksichtigungsfähigen Nettoeinkommen von 1.220 Euro 66 % des Nettoeinkommens, bei einem berücksichtigungsfähigen Nettoeinkommen ab 1.240 Euro nur noch 65 % des Nettoeinkommens.
  • Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet - dies gilt auch für den Mindestbetrag von 300 Euro.
  • Elterngeldberechtigte, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten einen anrechnungsfreien Eltergeldfreibetrag von höchstens 300 Euro.
  • Einnahmen, die nicht im Inland versteuert werden oder nicht inländischen Einnahmen gleichgestellt sind, werden nicht mehr bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt.
  • Der Anspruch auf Elterngeld entfällt bei bisher Berechtigten, deren zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt mehr als 500.000 Euro (Elternpaare) bzw. 250.000 Euro (Alleinerziehende) betrug.

Sollten Sie Fragen zu den Änderungen im BEEG haben, wenden Sie sich bitte an die MitarbeiterInnen der Elterngeldstelle bei der Kreisverwaltung in Wesel.

Allgemeine Informationen:

Anspruchsberechtigt

Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die

  • ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen und 
  • nicht mehr als 30 Stunden/Woche erwerbstätig sind und 
  • mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und 
  • ihren Wohnsitz in Deutschland haben und
  • deren zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt max. 500.000 Euro (Elternpaare) bzw. 250.000 Euro (Alleinerziehende) beträgt.

Nicht freizügigkeitsberechtigte Elternteile können unter den im Bundeselterngeldgesetz genannten Voraussetzungen Elterngeld erhalten.

Das Elterngeld ist allen Eltern garantiert, auch wenn sie vor der Geburt nicht berufstätig waren. Auch Ehe- oder Lebenspartner, die das Kind nach der Geburt betreuen - auch wenn es nicht ihr eigenes ist - können unter denselben Voraussetzungen Elterngeld erhalten.

Für angenommene Kinder und mit dem Ziel der Annahme aufgenommene Kinder gibt es ebenfalls Elterngeld.

Antragstellung

Elterngeld ist innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt des Kindes zu beantragen.
Jeder Elternteil muss für sich selbst einen eigenen Antrag auf Elterngeld stellen. Dieser muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
Selbständige müssen zusätzlich eine Erklärung zu Art und Umfang ihrer Tätigkeit und zu ihrer Einkommenshöhe abgeben (Formular "Erklärung für Selbständige").

Dauer der Zahlung

Elterngeld kann für die ersten 12 bzw. 14 Lebensmonate des Kindes in Anspruch genommen werden.
Sonderregelungen bestehen für angenommene Kinder und Kinder, die mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen wurden.

Achtung:
Mutterschutzzeiten werden immer abgezogen!!

Eines von beiden Elternteilen kann höchstens für 12 Monate Elterngeld beantragen. Zwei weitere Monatsbeiträge können zusätzlich gewährt werden, wenn auch der andere Elternteil mindestens zwei Monate Elterngeld bezieht (Partnermonate als Bonus).

Voraussetzungen:

  • Auch der andere Elternteil ist für mindestens zwei Monate mit nicht mehr als 30 Std./Woche erwerbstätig und 
  • bei einem der beiden Elternteile vermindert sich zwei Monate lang das Erwerbseinkommen (etwa im Mutterschutz oder durch Arbeitszeitreduzierung während der Elternzeit).

Alleinerziehende erhalten für die vollen 14 Monate nur dann Elterngeld, wenn sie

  • eine Einkommensminderung haben und 
  • höchstens 30 Std./Woche arbeiten.

Zum Nachweis über das alleinige Sorgerecht wird ein Negativattest (siehe Link unten) oder eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung benötigt.

Erwerbstätigkeit

Der betreuende Elternteil darf bis zu 30 Std./Woche arbeiten. Das Elterngeld berücksichtigt die Differenz des Einkommens vor und nach der Geburt.

Höhe des Elterngeldes

Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am durchschnittlichen Einkommen, das der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt des Kindes erzielt hat (Basis: Netto-Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes; Einmalzahlungen - z. B. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld - bleiben unberücksichtigt;).
Im Lohnsteuerabzugsverfahren als "Sonstige Bezüge" behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt.

Mindestbetrag: 300 Euro
Höchstbetrag: 1.800 Euro

Die Ersatzrate des Elterngeldes beträgt bei einem berücksichtigungsfähigen Nettoeinkommen 

  • unter 1.000 Euro maximal bis zu 100 % dieses Einkommens 
  • zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro 67 % dieses Einkommens 
  • von 1.220 Euro 66 % dieses Einkommens, 
  • von 1.240 Euro und mehr 65 % dieses Einkommens, maximal 1.800 Euro.

Seit dem 01.01.2011 wird das Elterngeld beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag grundsätzlich voll als Einkommen angerechnet - dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro.
Eltern, die diese Leistungen beziehen und vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag von höchstens 300 Euro, der anrechnungsfrei bleibt.
Um die genauen Ansprüche zu ermitteln, können Sie den "Elterngeldrechner" im Internet aufrufen (siehe unter "Links") oder sich bei der Elterngeldstelle beraten lassen.

Zuständigkeit

Den Antrag auf Elterngeld und die Erklärung für Selbständige gibt es bei der Kreisverwaltung Wesel in Wesel. 

weiterer Ablauf:

Wann wird Elternzeit beantragt?

Elternzeit ist beim Arbeitgeber spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit anzumelden. Anspruch auf Elternzeit besteht ab Geburt bis zu Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes.

erforderliche Voraussetzungen

  • Original der Geburtsbescheinigung vom Standesamt
  • Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate vor der Mutterschutzfrist (wenn der/die Antragsteller/in erwerbstätig war)
  • Nachweis über nach der Geburt gezahltes Mutterschaftsgeld (von der Krankenkasse - sechs Wochen vor und acht / zwölf Wochen nach der Geburt) - und gegebenenfalls Arbeitgeberzuschuss
  • Bei Ausländern aus nicht EU-Ländern Kopie des letzten Aufenthaltstitels (Kopie des Passes)

Ansprechpartner*innen

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