Nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. Hierzu wird eine sogenannte Abgeschlossenheitsbescheinigung des Bauordnungsamtes benötigt. Diese wird erteilt, wenn die entsprechende Wohnung in sich abgeschlossen ist.
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