Content

Auszug aus dem Gewerbezentralregister beantragen

 

Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR) ist - vereinfacht gesagt - ein "gewerberechtliches Führungszeugnis".

Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird es von der Ordnungsbehörde verlangt, bevor erlaubnispflichtiges Gewerbe (z. B. Gaststätten, Makler) genehmigt wird.

Wer kann einen Auszug aus dem GZR beantragen?

  • Einzelpersonen
  • Juristische Personen

Zentralregisterauszüge müssen grundsätzlich persönlich beantragt werden. Zudem ist eine Online-Beantragung mit der Online-Ausweisfunktion möglich.

Beantragung durch Privatpersonen:

Einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister können Sie im Bürgerbüro persönlich beantragen.

Der Antragsteller muss persönlich vorsprechen, sich ausweisen können und, wenn er als gesetztlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsvollmacht nachweisen. Eine Vertretung durch Ehegatten oder Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht möglich.

Die Auskunft ist gebührenpflichtig, wobei die Anzahl der Auskünfte nicht begrenzt ist. Jedoch wird je Anfrage die volle Gebühr erhoben. Die Auskunft enthält alle Entscheidungen, die im Gewerbezentralregister über den Antragsteller gespeichert sind.
Die Auskunft wird gem. § 150 Gewerbeordnung immer an den Antragsteller übersandt!

Ausnahme: Für bestimmte Auskünfte kann die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt werden.

Beantragung durch juristische Personen:

Der gesetzliche Vertreter der juristischen Personen und Personenvereinigungen stellt - im Allgemeinen persönlich - den Antrag beim für den Sitz des Gewerbebetriebes zuständigen Bürgerbüro.

Eine Vertretung durch eine dritte Person ist nicht möglich!

Die Auskunft ist gebührenpflichtig, wobei die Anzahl der Auskünfte nicht begrenzt ist. Jedoch wird je Anfrage die volle Gebühr erhoben.

Der Auszug wird vom Bundesjustizamt erstellt und innerhalb weniger Tage zugesandt.

Registerauskunft für juristische Personen:

Im Gewerbezentralregister für juristische Personen (beispielsweise GmbH, AG, eingetragener Verein) sind Bußgeldentscheidungen gegen Gewerbetreibende sowie die Versagung und der Widerruf von Gewerbeerlaubnissen eingetragen. Auf Antrag können Sie für Ihr Unternehmen Auskunft über mögliche Eintragungen im Gewerbezentralregister bekommen.
Diesen Antrag können Sie direkt beim Bürgerbüro stellen.

  • Der Antrag kann nur durch die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter der juristischen Person gestellt werden.

Benötigen Sie die Auskunft unmittelbar für eine Behörde, bei der ein Gewerbeerlaubnisantrag gestellt worden ist, dann geben Sie bitte den Antragsgegenstand, das Aktenzeichen und die Anschrift dieser Behörde an. Ihr Gewerbezentralregisterauszug wird dann automatisch dorthin geschickt.
Die Auskunft erfolgt nur schriftlich.

Gebühren

13 Euro

erforderliche Voraussetzungen

  • Personalausweis oder Reisepass;
  • Handelsregisterauszug, wenn es sich beim Antragsteller um eine juristische Person handelt;
  • gegebenenfalls Vereinsregister- oder Genossenschaftsregisterauszug;
  • gegebenenfalls Vollmacht


Ansprechpartner*innen

Name Kontakt
Bürgerbüro Stadtmitte
Zimmernummer:
Telefon: 02064 66-666
Fax: 02064 66-556
E-Mail: buergerbuero@dinslaken.de
Bürgerbüro Stadtmitte
Bürgerbüro
Friedrich-Ebert-Straße 82-84, 46535 Dinslaken
Bürgerbüro Hiesfeld
Zimmernummer:
Telefon: 02064 66-666
Fax: 02064 66-556
E-Mail: buergerbuero.hiesfeld@dinslaken.de
Bürgerbüro Hiesfeld
Bürgerbüro Hiesfeld
Jahnplatz 1, 46539 Dinslaken