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Baumschutzsatzung / Fällgenehmigung für Baumbestand auf Privatgrundstücken

Die Baumschutzsatzung der Stadt Dinslaken dient dem Erhalt des Baumbestandes und somit der Verbesserung des Stadtklimas und der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes.

Die Satzung schützt alle Bäume

  • die in einer Stammhöhe von einem Meter einen Umfang von 80 cm oder mehr haben und
  • die keine Kern- und Steinobstbäume oder Nadelgehölze sind.

Sie untersagt, solche Bäume zu fällen, zu beschädigen, zu zerstören oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Hierzu zählt auch ein Kronenrückschnitt.

Die Baumschutzsatzung der Stadt Dinslaken finden Sie hier:

 

 

Eine Karte zum Geltungsbereich der Baumschutzsatzung finden Sie hier:


 

oder auf dem Geo-Portal der Stadt Dinslaken.

Ausnahmsweise kann eine Fällgenehmigung für einen geschützten Baum erteilt werden. In diesem Fall ist das ausgefüllte Antragsformular oder ein formloser Antrag mit den notwendigen Angaben an die Stadtverwaltung zu richten. Die Genehmigung ergeht kostenfrei.

Den Antrag zur Fällung eines Baumes / Kronenrückschnitts finden Sie weiter unten zum Download; ebenso das Formular zur Anzeige einer geforderten Ersatzbepflanzung.

Befindet sich das Grundstück nicht im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung sondern im Außenbereich, ist dafür die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Wesel zuständig.

Bitte beachten Sie den gesetzlichen Schutzzeitraum!

Gemäß § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es vom 01. März bis 30. September verboten, Hecken, Bäume und Gebüsche zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören.

Während der Brutzeit der heimischen Vogelarten ist es verboten, ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder die brütenden Vögel dort zu stören. Alle heimischen Vögel zählen zu diesen besonders geschützten Arten.

Die Regelungen haben den Sinn und Zweck, den heimischen Vögeln, die bereits im zeitigen Frühjahr mit dem Brutgeschäft beginnen, ungestörte Nistmöglichkeiten zu erhalten. Deshalb müssen gröbere Arbeiten bis Ende Februar abgeschlossen sein; ab dem 01. März ist das Fällen oder ein "auf Stock setzen" von Bäumen, Gebüsch und Hecken nicht mehr erlaubt. Dies gilt auch für Gärten. Der Schutzzeitraum bis Ende September ist notwendig, weil nicht wenige Vogelarten mehrmals brüten oder bei Verlust des Geleges erneut brüten und auch die Aufzucht ungestört erfolgen soll. Form- und Pflegeschnitte an Hecken, Bäumen und anderen Gehölzen bei denen allerdings nur die diesjährigen frischen Triebe zurückgeschnitten werden dürfen, sind nach wie vor erlaubt. Wenn sich in der betroffenen Hecke oder den anderen Gehölzen bebrütete Nester befinden, muss auf diese Rücksicht genommen werden.

Hinweis:
Die Beseitigung von Hecken und Gebüschen kann unabhängig vom Zeitpunkt ein landschaftsrechtlich genehmigungspflichtiger Eingriff in Natur und Landschaft sein. (Gilt in besiedelten und unbesiedelten Gebieten.)

Falls aus akuten Gründen der Verkehrssicherung die gesetzliche Regelung nicht eingehalten werden kann, wird empfohlen, sich vorher mit der Unteren Naturschutzbehörde in Verbindung zu setzen. Hier kann im begründeten Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Auch im Rahmen von Baumaßnahmen gelten die Vorgaben der Baumschutzsatzug zum Schutz des Baumbestandes.

 

Kontakt Baumschutzsatzung / Städtischer Baumbestand
Bei Anliegen zu städtischen Bäumen wenden Sie sich bitte an die Abteilung Baumkontrolle:
Herr Fischer
Tel.: 02064 / 66-262
Mail: michael.fischer@dinslaken.de
 



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Ansprechpartner*innen

Name Kontakt
Michael Fischer
Zimmernummer: 007
Telefon: 02064 66-262
Fax: 02064 6611-262
E-Mail: michael.fischer@dinslaken.de
DIN-Service
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Otto-Lilienthal-Straße 16, 46539 Dinslaken