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Besonderer Kündigungsschutz schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen (Schwerbehindertenkündigung)

Für behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 50 oder mehr und für Gleichgestelle gilt der besondere Kündigungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch. Eine Kündigung ist daher erst wirksam, wenn das Inklusionsamt des Landschaftsverbandes (LVR) Köln der Kündigung vorher zugestimmt hat. Bei Fragen zu diesem Thema hilft der LVR Köln oder die Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben (ehemals die örtliche Fürsorgestelle).

Besondere Öffnungszeiten

Terminvergabe
nur nach telefonischer Absprache
 


Ansprechpartner*innen

Name Kontakt
Martin Keil
Zimmernummer: 015
Telefon: 02064 66-585
Fax: 02064 6611-585
E-Mail: martin.keil@dinslaken.de
Stadthaus
Stadthaus
Wilhelm-Lantermann-Straße 65, 46535 Dinslaken