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Gaststättengewerbe, Gaststättenerlaubnis

Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank ist eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz erforderlich. Die benötigte Erlaubnis ist personen- und objektbezogen.

Aus diesem Grund brauchen Sie auch dann eine auf Ihre eigene Person lautende Gaststättenerlaubnis, wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte übernehmen wollen.

Der gewerbsmäßige Betrieb einer Gaststätte liegt dann vor, wenn Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Die gaststättenrechtliche Erlaubnis ist jedoch nur erforderlich, wenn alkoholhaltige Getränke ausgeschenkt werden.

Gerade bei neuen Betrieben, auch bei erlaubnisfreien Gaststättenbetrieben, kann es erforderlich sein, dass auch noch andere Genehmigungen (z.B. die Baugenehmigung) oder Stellungnahmen eingeholt werden müssen. In diesen Fällen ist zu beachten, dass die beantragte Gaststättenerlaubnis erst nach Vorlage und Prüfung aller erforderlichen Unterlagen erteilt werden kann.

Um die Bearbeitungsdauer zu minimieren und Ihre Eröffnung so schnell wie möglich zu realisieren, ist es erforderlich, dass die unten aufgeführten Nachweise vollständig eingereicht werden:

  • einwandfreie und prüffähige Grundrisszeichnung (Maßstab 1:100) aller Betriebsräume (Schankraum, Küche, alle Gasträume, alle Beherbergungsräume, Außenterrasse, Toilettenanlagen einschließlich evtl. Personaltoiletten sowie der Lagerräume für die Lebensmittel- und Getränkeräume) in zweifacher Ausfertigung.
  • Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses (Belegart “0“ für Behörden). Dieses kann in jedem Bürgerbüro der Wohnsitzgemeinde beantragt werden. Die Übersendung erfolgt bei korrekter Antragstellung direkt an die Ordnungsbehörde.
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart “0“ für Behörden), welches ebenfalls im Bürgerbüro der Wohnsitzgemeinde beantragt werden kann.
  • Kopie des Miet- oder Pachtvertrages; evtl. Grundbuchauszug
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes. Bei juristischen Personen sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die Geschäftsführer als auch für die juristische Person einzureichen.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes/Stadtkasse der Wohnortgemeinde. Bei juristischen Personen sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die Geschäftsführer als auch für die juristische Person einzureichen.
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichtes (Amtsgericht Dinslaken, Schillerstr. 76, 46535 Dinslaken)
  • Belehrung Infektionsschutzgesetz (alt: Gesundheitszeugnis - Kreis Wesel Tel. 0281 / 207-0)
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
  • Bei juristischen Personen ist ein Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister sowie der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung vorzulegen.
  •      Bei ausländischen Gewerbetreibenden ist eine Kopie der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung einzureichen.      

Die oben genannten Unterlagen sind Voraussetzung für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis bei änderungsfreier Übernahme einer Gaststätte. Eine Eröffnung darf erst erfolgen, wenn die schriftliche Erlaubnis (vorläufige oder endgültige) erteilt wurde.

Gebühren

100,00 Euro bis 3.500 Euro



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Ansprechpartner*innen

Name Kontakt
F. Heinzen
Zimmernummer: 303
Telefon: 02064 66-220
Fax: 02064 6611-220
E-Mail: f.heinzen@dinslaken.de
Anschrift:
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Friedrich-Ebert-Straße 31, 46535 Dinslaken