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Gefährliche Hunde, Kampfhunde: Anmeldung, Erlaubnis; Beißvorfälle; Landeshundegesetz

Für die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes. 

Für folgende Hunde benötigen Sie eine Haltungserlaubnis:

  • Hunde, deren Gefährlichkeit aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit vermutet wird oder im Einzelfall festgestellt worden ist
  • Hunde weiterer bestimmter Rassen

Im Landeshundegesetz NRW ist in § 3 und § 10 geregelt, welche Hunde als gefährlich gelten. Dazu gehören derzeit Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Hier wird auch landläufig der Begriff ‚Kampfhund‘ verwendet. Dazu kommen Hunde, die von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt des Veterinäramts als gefährlich eingestuft werden. Als „Hunde bestimmter Rassen“ gelten Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

Gesetzliche Fristen sind nicht festgelegt. Sobald Sie beabsichtigen, einen gefährlichen Hund oder einen Hund einer bestimmten Rasse zu halten, haben Sie in der Regel vorab die Erlaubnis zu beantragen. Wenn der Hund tatsächlich in den Haushalt aufgenommen wird, sollte die Erlaubnis bereits erteilt worden sein. Bei gefährlichen Hunden ist der Nachweis der Sachkunde sowie der Zuverlässigkeit vor Aufnahme des Hundes im Haushalt zu erbringen. Fristen für das Nachreichen von Unterlagen zu einem unvollständigen Antrag variieren je Behörde.

Wenn die Halterin / der Halter für einen Hund einer bestimmten Rasse eine Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht beantragt, kann die Verhaltensprüfung auch bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

Voraussetzungen:

Damit die Ordnungsbehörde Ihnen eine Erlaubnis ausstellen kann, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:

  • volljährig sein
  • die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (siehe „erforderliche Unterlagen“)
  • in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
  • sicherstellen, dass Ihr Hund ausbruchssicher untergebracht ist
  • eine besondere Haftpflichtversicherung abschließen (siehe „erforderliche Unterlagen“)
  • und die fälschungssichere Kennzeichnung Ihres Hundes nachweisen (Mikrochip)

Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert zudem, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

Die Ordnungsbehörde erteilt nach Prüfung des Antrags und der beigefügten Unterlagen bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Erlaubnis zur Haltung dieser bestimmten Hundearten.

Antragsverfahren:

Die ordnungsbehördliche Meldung eines Hundes erfolgt über den entsprechenden Meldebogen.
Die beizufügenden Nachweise und Unterlagen entnehmen Sie bitte dem angefügten Merkblatt zum Landeshundegesetz.

Gebühren

Für die Bearbeitung der Anzeige der Haltung eines großen Hundes wird eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 25 € erhoben.
Die Kosten für die Erstellung einer Erlaubnis zur Haltung von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen
nach § 3, 10 LHundG variieren je nach Prüfungsaufwand zwischen 30,00 € und 100,00 €.

Beißvorfälle, Verstöße gegen das Landeshundesgesetz

Beißvorfälle aller Art sowie Verstöße gegen die Vorschriften des Landeshundegesetzes melden Sie bitte der u.a. Sachbearbeiterin.

Prozess

  • Onlineformular ausfüllen
  • Unterlagen hochladen
  • Antrag absenden
  • Ggf. nachträglich Unterlagen nachreichen/ hochladen
  • Entscheidung der Behörde
  • Gebühr bezahlen


erforderliche Formulare


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