Inhalt

Hilfe zur Erziehung

Unter dem Begriff "Hilfe zur Erziehung" fasst man verschiedene Hilfearten für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige zusammen, die das KJHG bzw. SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) in den §§ 27 ff. beschreiben.

"Die "Hilfen zur Erziehung" werden durch den Fachdienst 7.6 - Zentrale Dienste - zwar bewilligt, aber die Beratung und Hilfefestlegung erfolgt zuvor durch den Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD).

Jede Familie ist anders, und es ist sehr unterschiedlich, was alle Beteiligten sich an Unterstützung erhoffen. Deshalb ist es wichtig, aus verschiedenen Hilfeformen auswählen zu können und die Hilfe zu vermitteln, die für die individuellen Probleme am geeignetsten erscheint.
Es gibt ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfen zur Erziehung. Ambulante Hilfen finden unmittelbar im sozialen Umfeld einer Familie statt, d. h. eine Fachkraft besucht die Familie zu Hause oder begleitet Jugendliche in ihrem Alltag. In teilstationären Angeboten verbringen die Kinder (manchmal auch mit ihren Eltern) einen großen Teil ihres Alltags in einer Einrichtung außerhalb des Elternhauses, werden dort versorgt und erhalten Anleitung in persönlichen, sozialen oder schulischen Fragen. Bei stationären Angeboten leben die Kinder und Jugendlichen vorübergehend oder auf Dauer außerhalb ihres Elternhauses, z. B. in einer Pflegefamilie oder einer Wohngruppe.
Da der Hilfebedarf eines jeden jungen Menschen und einer jeder Familie sehr unterschiedlich sein kann, ist das Spektrum der Hilfen zur Erziehung im Gesetz nicht abschließend beschrieben und kann flexibel gestaltet werden. Die Fachkraft im ASD entwickelt gemeinsam mit den Betroffenen ein Konzept und kann dazu auch neue Hilfeformen oder eine Kombination der Hilfen vermitteln."

Kostenbeiträge der Eltern für Kinder in teilstationären und stationären Erziehungsmaßnahmen

Als Eltern eines Kindes oder Jugendlichen in einer teilstationären und stationären Erziehungsmaßnahmen werden Sie zu einem Kostenbeitrag herangezogen. Diese Kostenbeteiligung im Rahmen der Hilfen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) ist in den §§ 91 ff. SGB VIII geregelt. 
Wenn Ihr Kind eine stationäre oder teilstationäre Jugendhilfe durch die Stadt Dinslaken erhält, sind Sie gem. § 94 Abs. 1 SGB VIII als kostenbeitragspflichtige Personen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang an den Kosten zu beteiligen. Diese Kostenbeiträge werden zu Beginn einer Maßnahme geprüft und festgesetzt, sie werden dann jährlich neu überprüft und ggf. verändert.

Basis für die Berechnung Ihres Kostenbeitrages ist immer Ihr durchschnittliches Monatseinkommen des vergangenen Kalenderjahres. Dabei sind sämtliche Einkünfte im Sinne des § 93 Absatz 1 SGB VIII des Vorjahres zusammenzufassen. Auch aktuelle Bescheide über Sozialleistungen sind vorzulegen.

Um feststellen zu können, in welchem Umfang Sie einen aktuellen Kostenbeitrag leisten können, bitte ich Sie, die hier hinterlegten Fragebogen (Erklärung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse) vollständig auszufüllen. Dabei können Sie wählen, in welcher Form Sie uns die Unterlagen zukommen lassen möchten – per Mail, direkt übermittelt oder ausgedruckt auf dem Postweg.

Ihre Auskunftspflicht ergibt sich dabei aus § 97 a SGB VIII.

Bitte weisen Sie Ihre Angaben durch entsprechende Belege nach (z.B. Einkommensbescheinigungen oder den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, Vermögensnachweise -nur Zinsen, Nachweise über Belastungen und Versicherungen soweit sie mir noch nicht bekannt sind). Sollten Sie Sozialleistungen beziehen, übersenden Sie mir bitte Ihren aktuellen Leistungsbescheid. Bei Selbständigen erbitte ich die Zusendung der drei letzten ergangenen Einkommensteuerbescheide sowie der entsprechenden Steuererklärungen, Bilanzen / Gewinn- und Verlustrechnungen, Einnahmeüberschussrechnungen und Abschreibungsunterlagen. Ihre Belege können Sie ebenfalls per Mail an unser Team senden, bzw. hier angeben.

Digitaler Bearbeitungsweg: Einkommenserklärung Jugendhilfe - Serviceportal

Für Rückfragen können Sie sich gern an Ihre zuständige Ansprechperson im Team der wirtschaftlichen Jugendhilfe oder unser Sammelpostfach wenden.

E-Mail: wirtschaftliche.jugendhilfe@dinslaken.de

 


Ansprechpartner*innen

Name Kontakt
Birgit Broszio
Zimmernummer: 219
Telefon: 02064 66-204
Fax: 02064 6611-204
E-Mail: birgit.broszio@dinslaken.de
Stadthaus
Stadthaus
Wilhelm-Lantermann-Straße 65, 46535 Dinslaken
Nina Hengsbach
Zimmernummer: 222
Telefon: 02064 66-442
Fax: 02064 6611-442
E-Mail: nina.hengsbach@dinslaken.de
Stadthaus
Stadthaus
Wilhelm-Lantermann-Straße 65, 46535 Dinslaken
Kerstin Knaffla
Zimmernummer: 222
Telefon: 02064 66-442
Fax: 02064 6611-442
E-Mail: kerstin.knaffla@dinslaken.de
Stadthaus
Stadthaus
Wilhelm-Lantermann-Straße 65, 46535 Dinslaken
Jennifer Jendrzik
Zimmernummer: 207
Telefon: 02064 66-566
Fax: 02064 6611-566
E-Mail: jennifer.jendrzik@dinslaken.de
Stadthaus
Stadthaus
Wilhelm-Lantermann-Straße 65, 46535 Dinslaken
Lena Seeliger
Zimmernummer: 223
Telefon: 02064 66-775
Fax: 02064 6611-775
E-Mail: lena.seeliger@dinslaken.de
Stadthaus
Stadthaus
Wilhelm-Lantermann-Straße 65, 46535 Dinslaken
Maike Möllenbeck
Zimmernummer: 207
Telefon: 02064 66-734
Fax: 02064 6611-734
E-Mail: maike.moellenbeck@dinslaken.de
Stadthaus
Stadthaus
Wilhelm-Lantermann-Straße 65, 46535 Dinslaken
Silke Pollack
Zimmernummer: 221
Telefon: 02064 66-872
Fax: 02064 6611-872
E-Mail: silke.pollack@dinslaken.de
Stadthaus
Stadthaus
Wilhelm-Lantermann-Straße 65, 46535 Dinslaken
Günther Neitzke
Zimmernummer: 220
Telefon: 02064 66-450
Fax: 02064 6611-450
E-Mail: guenther.neitzke@dinslaken.de
Stadthaus
Stadthaus
Wilhelm-Lantermann-Straße 65, 46535 Dinslaken