Content

Hilfen in besonderen Wohnformen im Rahmen des Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

Zum 01.01.2020 traten für Bewohnerinnen und Bewohner Änderungen in den stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe (sogenannte besondere Wohnformen) in Kraft.

Die bisher vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Landschaftsverband Rheinland) als Komplexleistung gewährte Hilfe wird in den behinderungsbedingten Bedarf (Fachleistungen) und in den Bedarf der existenzsichernden Leistungen getrennt.

Die Eingliederungshilfe (ab 01.01.2020 eine Leistung des Sozialgesetzbuches IX) wird weiterhin vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Landschaftsverband Rheinland) erbracht. Die existenzsichernden Leistungen in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe im Rahmen des Sozialbuches XII zu gewähren.

Die örtliche Zuständigkeit für die Erbringung der existenzsichernden Leistungen ist abhängig vom letzten Aufenthaltsort außerhalb einer Einrichtung (gewöhnlicher Aufenthalt) vor erstmaliger Aufnahme in eine besondere Wohnform der Eingliederungshilfe.

Besondere Öffnungszeiten

Terminvergabe
nur nach telefonischer Absprache
 

Ansprechpartner*innen

Name Kontakt
Martin Renka
Zimmernummer: 121
Telefon: 02064 66-323
Fax: 02064 6611-323
E-Mail: martin.renka@dinslaken.de
Stadthaus
Stadthaus
Wilhelm-Lantermann-Straße 65, 46535 Dinslaken