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Ladenöffnungsgesetz

Das Ladenöffnungsgesetz

Das Ladenöffnungsgesetz regelt die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.

Eine Verkaufsstelle ist dann gegeben, wenn von einer festen Stelle (z.B. Geschäftslokal) gewerbliche Waren zum Verkauf an jedermann angeboten werden. Das Anbieten und Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem wird dem gewerblichen Anbieten gleichgestellt, wenn vor Ort Warenbestellungen aufgegeben werden können.

Das Ladenöffnungsgesetz gilt somit nicht für:

  • Gastwirtschaften, wenn die Waren nicht zur Mitnahme, sondern zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden
  • Reine Großhandelsbetriebe
  • Geschlossene Veranstaltungen, jedoch nur, wenn ein genau abgrenzbarer Personenkreis Einlass erhält. Eine geschlossene Veranstaltung liegt nicht vor, wenn nur Besitzer von Eintrittskarten Zutritt haben, diese jedoch von jedermann erworben werden können
  • Dienstleistungsbetriebe, da dort keine Waren angeboten werden.

Allgemeine Ladenöffnungszeiten:

  • Verkaufsstellen dürfen montags bis freitags von 0.00 Uhr – 24:00 Uhr und samstags von 0.00 Uhr – 22:00 Uhr geöffnet haben
  • An Sonn- und Feiertagen haben sie bis auf die unten genannten Ausnahmen geschlossen zu sein
  • Am 24. Dezember dürfen Verkaufsstellen an Werktagen bis 14.00 Uhr geöffnet sein

Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den folgenden Warengruppen besteht, dürfen an Sonn- und Feiertagen 5 Stunden geöffnet haben:

  • Blumen und Pflanzen
  • Zeitungen und Zeitschriften
  • Back- und Konditorwaren

Diese Ausnahme gilt nicht am 2. Weihnachtsfeiertag, Ostermontag und Pfingstmontag. An diesen Tagen dürfen die Läden nicht öffnen.

Ansprechpartner*innen

Name Kontakt
F. Heinzen
Zimmernummer: 303
Telefon: 02064 66-220
Fax: 02064 6611-220
E-Mail: f.heinzen@dinslaken.de
Anschrift:
Anschrift:
Friedrich-Ebert-Straße 31, 46535 Dinslaken