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Namensänderung

Namensänderungen ab dem 01.05.2025

Mit der Reform des Namensrecht treten am 01. Mai 2025 neue gesetzliche Regelungen in Kraft, welche erweiterte Möglichkeiten zur Namenswahl ermöglichen und Namensänderungen erleichtern. Nachfolgend aufgeführt finden Sie die gängigsten neuen (und alten) Namensänderungsfälle nach deutschem Recht. 

Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich entsprechende Unterlagen über Ihren Personenstand und Ihre Namensführung für eine Namensänderung vorzulegen sind. Welche dies im Einzelnen sind, erklärt Ihnen das Standesamt. Namenserklärungen müssen zudem persönlich (beim Ehenamen durch beide Ehegatten) abgegeben und beurkundet werden. Für die Beurkundung und die im Anschluss ausgestellte Bescheinigung über die Namensänderung fallen Gebühren an. 

Zur Klärung Ihres individuellen Anliegens und der damit verbundenen Kosten vereinbaren Sie gerne einen persönlichen Termin oder sprechen während der Öffnungszeiten im Standesamt vor. 

Umfassende Infos finden Sie auch in der Infobroschüre des Bundesministeriums der Justiz (siehe Downloads unten).

Ehename – Namensänderungen nach der Eheschließung oder Beendigung der Ehe


Erstmalige Erklärung eines Ehenamens: 

Sie sind bereits verheiratet, haben bisher aber keinen gemeinsamen Namen bestimmt und wollen dies nun ändern? Zum Ehenamen können folgende Namen bestimmt werden: 

  1. der Geburtsname eines Ehegatten
  2. der Familienname eines Ehegatten, also der Name, der aktuell geführt wird, aber nicht Geburtsname ist
  3. einen aus dem Namen (jeweils ein Name) beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen

- optional mit oder ohne Bindestrich 

  1. bei einem aktuell geführten mehrteiligen Namen eines Ehegatten ein oder mehrere dieser Namen 

Falls nur ein Name zum gemeinsamen Ehenamen bestimmt wird, kann der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, seinen Geburtsnamen oder den aktuell geführten Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen (Begleitnamen). 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann jeder Ehegatte den Ehenamen in einer seinem Geschlecht angepassten Form führen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie im Standesamt. Gerne beraten wir Sie dazu. 

Die Bestimmung des Ehenamens ist unwiderruflich, solange die Ehe besteht. Die Hinzufügung des Begleitnamens kann widerrufen werden. Eine erneute Hinzufügung ist dann nicht mehr möglich. 

Wiederannahme eines früheren Namens: 

Sie sind nicht mehr verheiratet und möchten nun einen früheren Namen wieder annehmen? 

Sie können, falls Sie in der Ehe einen gemeinsamen Ehenamen geführt haben, Ihren Geburtsnamen wieder annehmen oder den Namen, den Sie geführt haben, als Sie Ihren Ehenamen bestimmt haben.

Übergangsregelungen für Altfälle vor dem 01.05.2025:

Wenn Sie vor dem 01.05.2025 einen Ehenamen nach deutschem Recht bestimmt haben und Ihre Ehe noch besteht, können Sie 

  1. einen Doppelnamen aus den Namen beider Ehegatten neu bestimmen oder
  2. Ihren bisherigen Ehenamen widerrufen. Anschließend kann der Ehenamen nach den o.g. Möglichkeiten neu bestimmt werden. 

Geburtsname – Namensänderung für minderjährige und volljährige Kinder 

Das neue Namensrecht bietet eine Vielzahl von Änderungsmöglichkeiten für den Geburtsnamen einer Person. Folgende Namensänderungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Welche dies im Einzelnen sind, klärt das Standesamt individuell mit Ihnen. 

  • Doppelname aus den Namen beider Eltern
  • Mehrteiligen Geburtsnamen kürzen
  • Familienname des anderen Elternteils
  • Ehename der Eltern
  • Neuer Ehename eines Elternteils (sog. Stiefkind-Einbenennung)
  • Neuen Ehenamen eines Elternteils rückgängig machen (Rückbenennung)
  • Geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens
  • Sorbische, friesische oder dänische Namen
  • Namensänderung nach Adoption (nur für Volljährige)

Weitere Namensänderungen

Zusätzlich zu den oben genannten Namensänderungen gibt es noch die nachfolgenden Möglichkeiten der Namensänderung. Nähere Informationen dazu, auch über die jeweiligen Voraussetzungen, erhalten Sie beim Standesamt: 

  • Angleichung 

Wenn eine Person ihren Namen bisher nach einem ausländischen Recht führt und fortan dem deutschen Recht unterliegt (z.B. durch Einbürgerung oder die Aufnahme als anerkannter Flüchtling oder Asylberechtigter), kann dieser Name an das deutsche Recht angeglichen werden (z.B. Vor- und Familienname aus einer Namenskette bilden, Vatersname ablegen, deutschsprachige Form des Namens annehmen)

  • Angleichung für Spätaussiedler 

Auch Spätaussiedler können ihren Namen an das deutsche Recht angleichen, wenn sie den Status eines Vertriebenen oder Spätaussiedlers nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) haben oder deren Ehegatte oder Abkömmling sind.

  • Vornamenssortierung

Bei mehreren Vornamen kann die Reihenfolge dieser Namen geändert werden. 

  • Selbstbestimmungsgesetz

Informationen über die Änderung des Vornamens nach dem Selbstbestimmungsgesetz erhalten Sie unter der entsprechenden Dienstleistung.


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Ansprechpartner*innen

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Lavinia Ehrhardt
Zimmernummer: 002
Telefon: 02064 66-330
Fax: 02064 6611-330
E-Mail: lavinia.ehrhardt@dinslaken.de
Rathaus
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Platz d'Agen 1, 46535 Dinslaken
Melanie Büttner
Zimmernummer: 003
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E-Mail: kirsten.huertgen@dinslaken.de
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