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Preisangabenverordnung

Preisangabenverordnung:

Sobald ein Einzelhandelsgeschäft gegenüber einem privaten Kunden Waren zum Verkauf anbietet, ist der Betreiber zur korrekten Preisauszeichnung verpflichtet.

Alle dem Kunden präsentierten Waren müssen mit einem Preis versehen werden. Dies betrifft sämtliche Waren innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes unabhängig davon, ob sie ausgestellt sind oder zur Selbstbedienung in Regalen ausliegen.

Alle Waren sind so zu kennzeichnen, dass der Kunde die Kennzeichnung auf einen Blick richtig versteht. Zudem ist die Preisauszeichnung so anzubringen, dass diese vom Kunden ohne Schwierigkeiten gefunden werden kann. Das heißt, sie darf nicht versteckt werden und hat grundsätzlich auf der dem Kunden zugewandten Seite der Ware zu erscheinen. Eine gute Lesbarkeit ist zu garantieren.

Der tatsächlich zu bezahlende Preis muss einschließlich aller Steuern und sonstiger Bestandteile angegeben werden. Sollte dennoch eine separate Auszeichnung (Nettopreis, Mehrwertsteuer, Endpreis) vorgenommen werden, so ist der Endpreis deutlich hervorzuheben.

Bei Waren mit Pfandwert ist die Pfandgebühr getrennt neben dem Endpreis auszuweisen.

Besondere Verpflichtungen bei verpackten und teilverpackten Waren:

Fertigpackungen und offene Packungen, die in Abwesenheit des Kunden abgefüllt wurden, sind mit einer Grundpreisangabe (Preis je Mengeneinheit) zu versehen. Hierdurch soll es dem Kunden ermöglicht werden, einen Preisvergleich bei unterschiedlichen Mengenangaben vorzunehmen.

Der Grundpreis ist grundsätzlich in der Mengeneinheit 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter oder 1 Quadratmeter anzugeben.

Bei Waren, deren Gewicht normalerweise 250 g oder 250 ml nicht übersteigt, darf der Grundpreis auch für 100 g bzw 100 ml angeben werden.

Checkliste

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrheinwestfalen hat mit seiner Broschüre „Richtig ausgezeichnet!“ die nachfolgende Checkliste für den Einzelhandel veröffentlicht:

  • Einhalten der Preisangabenverordnung auch bei Werbung mit Angabe von Preisen
  • Preisangaben auf allen zum Verkauf präsentierten Waren
  • Preisangaben sind der Ware zugeordnet
  • Preisangaben sind leicht erkennbar, lesbar, wahrnehmbar
  • Korrekte Angabe der Endpreise (Ausnahme: lose Ware)
  • Pfand getrennt ausweisen
  • Zusätzliche Angaben (z.B. Handelsklasse)
  • Bei Fertigverpackungen und offenen Packungen, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, korrekte Angabe des Grundpreises (Ausnahme: „Kleines Einzelhandelsgeschäft“)
  • Stückware – Stückpreis
  • Bei loser Ware nur Grundpreisangaben erforderlich
  • Reduzierte verderbliche Ware: aktueller Endpreis, Entfernung des alten Grundpreises
  • Zeitlich begrenzte Rabattaktionen: Alter End- und Grundpreis   

Ansprechpartner*innen

Name Kontakt
F. Heinzen
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Telefon: 02064 66-220
Fax: 02064 6611-220
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