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Pyrotechnische Ausnahmegenehmigung

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, auch außerhalb der Silvesternacht eine Ausnahmegenehmigung zum Erwerb und zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse 2 zu erhalten.

Diese Genehmigung wird allerdings nur anlässlich von Eheschließungen erteilt.

Antragsverfahren:

Die benannte Genehmigung muss schriftlich beantragt werden. Der Antrag wird formlos gestellt, muss jedoch zwingend die folgenden Angaben enthalten:

  • Aus welchem Anlass soll das Feuerwerk gezündet werden?
  • Wer heiratet?
    • Die persönlichen Daten des Hochzeitspaars sind anzugeben.
  • Wer brennt ab?
    • Personalien des Antragsstellers
  • Wo soll abgebrannt werden?
    • Genaue Bezeichnung des Abbrennortes
  • Wann soll abgebrannt werden?
    • Datum, Uhrzeit

Das Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22 Uhr, in den Monaten Mai, Juni und Juli um 22.30 Uhr beendet sein; in dem Zeitraum, für den die mitteleuropäische Sommerzeit eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerks um eine halbe Stunde hinausgeschoben werden.

Gebühren

Für die Bearbeitung der Ausnahmegenehmigung wird je nach Verwaltungsaufwand eine Bearbeitungsgebühr zwischen 40 Euro und 300 Euro erhoben.

Ansprechpartner*innen

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