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Sonntagsfahrverbot, Feiertagsfahrverbot, Ausnahmegenehmigung

An Sonn- und Feiertagen dürfen nach § 30 Abs. 3 StVO in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen grundsätzlich nicht verkehren. Ein solches Verbot gilt auch aufgrund der FerienreiseVO.

Von diesem Verbot gibt es allerdings Ausnahmen, z.B. für den Transport von

  • frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen
  • frischem Fleisch
  • frischem Fisch
  • leichtverderblichem Obst und Gemüse

Es gibt aber noch weitere Ausnahmetatbestände und auch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen von den Fahrverboten befreit zu werden.

Eine Einzelausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot ist schriftlich zu beantragen und kann nur in besonders dringenden Fällen erteilt werden.

Sonstige Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Straßenverkehrsordnung sind schriftlich zu beantragen.

Sofern Fragen zu der Thematik bestehen und welche Unterlagen bzw. Nachweise für einen Antrag auf Befreiung der Fahrverbote benötigt werden, lassen sich am besten persönlich oder telefonisch besprechen (Kontakt siehe unten).



Ansprechpartner*innen

Name Kontakt
Monika Hans
Zimmernummer: 222
Telefon: 02064 66-399
Fax: 02064 6611-399
E-Mail: monika.hans@dinslaken.de
Anschrift:
Anschrift:
Friedrich-Ebert-Straße 31, 46535 Dinslaken