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Vorkaufsrecht

Der Gemeinde steht beim Kauf von Grundstücken nach den Bestimmungen der §§ 24 ff des Baugesetzbuches und des § 31 des Denkmalschutzgesetzes NRW ein Vorkaufsrecht zu.
Dem Grundbuchamt muss für den Eigentumswechsel eine Bescheinigung der jeweiligen Gemeinde vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches nicht besteht oder nicht ausgeübt wird.
Die Ausstellung wird von den Notaren nach Beurkundung von Grundstückskaufverträgen bei der Gemeinde beantragt.


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Alexander Fiedler
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Telefon: 02064 66-626
Fax: 02064 6611-626
E-Mail: alexander.fiedler@dinslaken.de
Technisches Rathaus
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