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Widerspruchs-/Einwilligungsrecht (Melderecht)

Das Bundesmeldegesetz sieht für folgende Datenübermittlungen aus dem Melderegister ein Widerspruchs- oder Einwilligungsrecht  vor:

Widerspruchsrecht:

  • an Parteien, Wählergruppen und Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen
  • an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen
  • an Adressbuchverlage zur Erstellung von Adressbüchern
  • an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften für die Daten der Familienangehörigen eines Kirchenmitgliedes
  • an die Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial

Einwilligungsrecht:

  • für Zwecke der Werbung
  • für Zwecke des Adresshandels


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