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Zeitlich begrenztes Halteverbot für Umzüge

Wenn Sie im öffentlichen Verkehrsraum Parkflächen vorübergehend freihalten möchten – zum Beispiel für einen Umzug –, ist dafür eine Genehmigung nach § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) erforderlich.

Das entsprechende Antragsformular für ein temporäres eingeschränktes oder absolutes Halteverbot finden Sie im Bereich Formulare.

Bitte beachten Sie:

  • Der Antrag ist mindestens 14 Tage vor dem gewünschten Termin zu stellen.
  • Die Beschilderung muss spätestens 4 Tage vor Beginn des Halteverbots gut sichtbar aufgestellt werden.
  • Falls Sie keine eigenen Schilder haben, können Sie sich an ein Verkehrssicherungsunternehmen wenden. Diese Firmen sind auf das Aufstellen von Halteverbotsschildern und Absperrungen im öffentlichen Raum spezialisiert und übernehmen in der Regel auch die ordnungsgemäße Beschilderung gemäß den Vorgaben.
  • Die Gebühren für die Genehmigung richten sich nach der Dauer des beantragten Halteverbots.

Nicht genehmigte Halteverbote (z.B. selbst aufgestellte Schilder ohne behördliche Genehmigung) können ein Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Folge haben.

Wichtig: Die Genehmigung eines Halteverbots berechtigt nicht automatisch zur baubedingten Sondernutzung gemäß § 18 des Straßen- und Wegegesetzes NRW.
Dies betrifft zum Beispiel die Aufstellung eines Containers oder ähnliche bauliche Maßnahmen im öffentlichen Raum.
In solchen Fällen wenden Sie sich bitte an:
Frau Brinkmann, Fachdienst 5.1 (Tiefbau) – Telefon: 66-350 (erreichbar nur vormittags).


Ansprechpartner*innen

Name Kontakt
Cedric Thomas
Zimmernummer: 220
Telefon: 02064 66-405
Fax: 02064 6611-405
E-Mail: cedric.thomas@dinslaken.de
Anschrift:
Anschrift:
Friedrich-Ebert-Straße 31, 46535 Dinslaken